📘 Excerpt from Germania, Vol. 15: Vierteljahrsschrift für Deutsche AlterthumskundeSchlegel hat bereits darauf aufmerksam gemacht, daß dieses Stück vom König und vom Jarl in einer Weise spricht, welche für ein islän disches Rechtsbuch aus der Zeit des Freistaates nur übel passen will Er suchte sich durch die Annahme zu helfen, daß dasselbe mit jenen Privilegien zusammengehangen haben möge, welche der heilige Claf den Isländern ertheilt haben sollte; aber warum ist die Bestimmung, wenn sie von daher stammen soll, nicht in jenem Weisthume mitent halten, aus welchem allein wir den Bestand jener Privilegien uberhaupt kennen und wie sollte man überhaupt je dazu gekommen sein, den jedesfalls doch nur äußerst vereinzelt vorkommenden Fall, da ein islan discher Freigelassener in Norwegen vom Könige oder von einem Jarle Land erhielt, in jenen Privilegien speciell hervorzuheben, zumal zu des heiligen Ölafs Zeit, wo außer dem ihm feindlichen Hause der Jarle von Hladir in Norwegen überhaupt von keinen Jarlen die Rede war? Dahlmann wollte an neuere Zusätze denken, welche das Rechtsbuch in der norwegischen Zeit, und vielleicht sogar erst nach der Einführung der Jönsbök erlitten hätte aber - auch hiergegen lässt sich wieder einwenden, daß von der J arlswurde in Norwegen seit der; Unterwerfung Islands nur noch sehr wenig die Rede ist soferne Alfr Erh'ngsson (1286 - 87) und Erzbischof Jörundr (1297 - 1309) die einzigen Männer waren, welche dieselbe seit jenem Zeitpunkte überhaupt noch beklei ...