📗 Excerpt from Beiträge zur Griechischen RechtsgeschichteUm diese Dinge gleich vorwegznnehm0n‚ so halte ich jetzt mit Usteri für sicher, daß gegen Philon und Stratokles nach der bekannten Urkunde von Amphipolis (dittenberger Sylt. 118) Verban nung, nicht Acht ausgesprochen ward, und daß in der Strafandrohung des Dekrets der Nasioten (michel, Rec. D'imcr. Grecq:ws n. 363 Solmsen, Im. Gruemc ad inlustr. Dialectos selcctcu: n. 7 Dittenberger, Orientis gr. Insor. Sei. I 4) Z. 39ti'. (z. Drenoc in der Bedeutung von capite deminutus' zu verstehen sei. Auch darin, daß die An hänger des Isagone in Athen nicht geächtet, sondern als Hochverräter gerichtet wurden, hat Usteri (s. 52 ff.) gegen mich recht. Von den mir zur Kenntnis gekommenen ausfilhrlichen Rezensionen von Ustoria Buch beschäftigt sich diejenige von Erich Ziebarth in der Wochenschrift f. Kl. Philol. 1904, nr. 22, Sp. 59881 vorzugsweise mit dessen zweitem Teil, der von der Verbannung handelt. Thalheims Rezension (bed. Philol. Wochenmhdft 1904, nr. 36, Sp. 1138111) ist nur berechtigt, insoweit sie Usteris Übertreibungen triflt; in dem Sonstigen, besonders in seiner Anschauung, daß äupo; nicht geächtet' bedeutete.About the PublisherForgotten Books publishes hundreds of thousands of rare and classic books. Find more at www.forgottenbooks.comThis book is a reproduction of an important historical work. Forgotten Books uses state-of-the-art technology to digitally reconstruct the work, preserving the original format ...