📕 Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 1, Universität Wien, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit 1.1.2014 ist die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit wirksam geworden. Anstelle des administrativen Instanzenzugs in der Verwaltung tritt nun die Kontrolle der Verwaltung durch die neu errichteten 9 Verwaltungsgerichte der Länder und dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem Bundesfinanzgericht. Die unabhängigen Verwaltungssenate (im Folgenden UVS) und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden UFS), sowie zahlreiche Sonderbehörden, verlieren ihre Funktion, die nun bei den Verwaltungsgerichten konzentriert wird. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde). Diese Bestimmung ermöglicht einen Rechtsschutz gegen verfahrensfreie Verwaltungsakte, die ohne Bescheid an individuell bestimmteAdressaten gerichtet sind (Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt (im Folgenden AuvBZ)). Eine Maßnahme muss bestimmten Voraussetzungen genügen, um als AuvBZ zu gelten. Maßnahmenbeschwerden gegen Staatshandeln, das nicht als AuvBZ zu qualifizieren ist (schlichtes hoheitliches Verwaltungshandeln), sind unzulässig und zurückzuweisen, außer wenn im Einzelfall das Materiengesetz nach Art 130 Abs 2 Z1 B-VG eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht eröffnet. Die Abgrenzung zwischen AuvBZ und sch...