📘 Inhaltsangabe:Einleitung: Es handelt sich beim KonTraG (Artikelgesetz) nicht um ein Gesetz im eigentlichen Sinne, sondern um ein Gesamtwerk von Gesetzesänderungen und -ergänzungen, die sich vornehmlich im Aktiengesetz und Handelsgesetzbuch niedergeschlagen haben. Das KonTraG versucht durch ein System zur Unternehmensüberwachung und entsprechende Kontrollmechanismen kritische Unternehmensentwicklungen rechtzeitig aufzuzeigen und zu korrigieren (Kontrolle). Über eine Verbesserung der Transparenz durch verstärkte Unternehmenspublizität (Transparenz) soll versucht werden, eine Reform des deutschen Rechnungslegungsrechts zu erreichen. Eine der wichtigsten Änderungen im Rahmen der Unternehmensüberwachung betrifft den neugeregelten Verantwortungsbereich des Vorstands von AG (§ 91 Abs. 2 AktG) und die damit verbundene Erweiterung der Jahresabschlußprüfung bei börsennotierten AG (§ 317 Abs. 4 HGB). Der Gesetzgeber hat in das GmbH-Gesetz keine entsprechende Regelung aufgenommen, geht allerdings davon aus, daß für GmbHs je nach Größe, Komplexität und ihrer Struktur nichts anderes gilt als für Aktiengesellschaften und daß von einer Ausstrahlungswirkung der aktienrechtlichen Regelung auf den Pflichtrahmen der Geschäftsführer anderer Gesellschaftsformen ausgegangen werden kann. Seit Beginn der Verpflichtung für Vorstände zur Einrichtung eines Risikomanagementsystems sind fast drei Jahre vergangen. Im Rahmen der Arbeit wird die betriebswirtschaftliche Literatur die zu dem Thema Stand der U...