🔖 Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: gut, Universität Hamburg (Institut für internationales Privat- und Prozessrecht), Veranstaltung: Seminar zum UN Kaufrecht, 63 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die nachfolgende Untersuchung der Wiener Konvention der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf dient der
Untersuchung des dispositiven Art. 25 CISG. Dieser bestimmt, wann eine
Vertragsverletzung wesentlich ist.
Obwohl der Art. 25 CISG nur aus einem kurzen Absatz besteht, ist er von
wesentlicher Bedeutung für die CISG insgesamt. Dieses rührt daher, dass
die CISG sehr viele Rechtsfolgen an das Kriterium der wesentlichen
Vertragsverletzung knüpft. Zu beachten ist aber, dass der Art. 25 CISG
nicht eigenständig regelt, wann eine Vertragsverletzung vorliegt.
Vielmehr dient er zur Einstufung einer Vertragsverletzung als wesentlich.
Erst wenn die Voraussetzungen des Art. 25 CISG vorliegen, ist eine
Vertragsverletzung wesentlich und die jeweiligen Rechtsfolgen des
Vertrages oder der Konvention sind einschlägig.
In der Praxis bereitet der Art. 25 CISG besonders viele Schwierigkeiten.
Grund dafür ist, dass die Voraussetzungen aus Generalklauseln
bestehen. Es ist nicht auf den ersten Blick erkennbar, wann Wesentlichkeit
vorliegt. Die unklare Formulierung lässt sich darauf zurückführen,
dass man bei der Ausarbeitung der CISG, einerseits möglichst viele
Rechtsordnungen berücksichtigen, andererseits möglichst viele Fälle einheitlich umfassen wollte.
Dieser Gedanke der Gleichberechtigung findet sich auch unmittelbar im
Art. 25 CISG wieder. Die vertragstreue Partei kann bei wesentlicher
Vertragsverletzung die einschneidenden Rechtsfolgen nutzen, die
vertragsbrüchige Partei kann dieses wiederum mit dem Beweis der
objektiven Unvorhersehbarkeit verhindern. Doch trotz der guten Ansätze
bei der Ausarbeitung der CISG ist die Bestimmung einer wesentlichen
Vertragsverletzung heu