Обложка книги Steuerliche Grenze der Fremdfinanzierung in Deutschland, Sven Hentschel  
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60 страниц
Категория: Бухгалтерский учет
ISBN: 9783656631606
Язык: Немецкий

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📕 Bachelorarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit widmet sich dem Ziel, eine grundlegende Darstellung der steuerlichen
Grenze der Fremdfinanzierung in Deutschland, eingebettet in der Zinsschranke,
zu geben und in diesem Zusammenhang spezielle Problembereiche bei der Ausgestaltung
aufzuzeigen. Zu diesem Zweck wird das durchaus komplexe Regelungskonzept der
Zinsschranke samt Grundregel, Ausnahmen von der Grundregel und Rückausnahmen
betrachtet. Dabei legt die Grundregel des § 4h EStG fest, dass Zinsaufwendungen eines
Betriebs bis zur Höhe der Zinserträge abziehbar sind, darüber hinaus nur in Höhe des
verrechenbaren EBITDA. Der Gesetzgeber lässt jedoch drei Ausnahmen von dieser
Grundregel zu:
• Die Freigrenze, wonach ein Betrieb von der Anwendung der Zinsschranke
entbunden wird, wenn der Saldo der Zinsaufwendungen und Zinserträge
weniger als drei Mio. Euro beträgt.

• Die Konzernklausel, welche eine Zinsabzugsbeschränkung bei nicht oder
nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehörigen Betrieben untersagt.

• Die Escape-Klausel, wobei selbst zu einem Konzern gehörige Betriebe nicht
in den Anwendungsbereich der Zinsschranke fallen, wenn ihre Eigenkapitalquote
am Schluss des vorrangegangenen Abschlussstichtages gleich hoch
oder höher ist als die des Konzerns.

Körperschaften hingegen müssen bei der Konzernklausel und der Escape-Klausel zusätzlich
den Nachweis erbringen, dass keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung
vorliegt.

Mit dieser Regelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, missbräuchliche Formen der
Fremdfinanzierung zu sanktionieren, um somit deutsches Steuersubstrat zu sichern. Aus
fiskalischer Sicht ist dies ein durchaus verständliches Ziel, jedoch handelt es sich bei
der jetzigen Ausgestaltung der Zinsschranke keineswegs um eine bloße Missbrauchsbekämpfungsvorschrift.
Auch die Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsg
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