📓 Excerpt from Die Rechtliche Stellung des Fiskus im Bürgerlichen Gesetzbuche: Eine Studie im Grenzgebiete des Privat-und Öffentlichen RechtsGin andereß ich möchte fagen thp11cheß %etfbiel bieten Die 11tfcheidungen Deß ?]ieichßgerichtß in (sibilfachen sed. 19 9ir. 20 (eine 8irma beauftragt Die h3oft, für fie Slßechfeltratten Dem 23egogenen gut 91nnahmeertliirung borgugeigen und Diefe einguholen. 'der %oft bote, Der mit Der €]3riifentation betraut ift, duldet, Daß Die 9lnnahme erlliirungen Deß.' Begogenen auf Den 28echfeln born °£raffanten gefälfcht werden. Die %irma berllagt nun Den sißoftfißfuß auf C$ntfchäbigung. 'daß Elleichßgericht geht bei Qierurtheilung Deß $}ißfuß Dabon auß, Daß gwar Die tjaftung Der sboftoermaltung auß ihrem bertragßmaßigen Eliechtßberhiiltniffe mit Der $}irma gemäß 5 20 Der s13oftoaung bom 8. 93iärg 1879 nicht gutreffe, Da Der begogene 20 Die. Sjaftung Der 'boft auf Den 8all Deß phhfifchen $erlufteß Der £jsoftauftrag= fendung befchrante, Daß jedoch Der s]softfißtuß troßbem Die geforderte @ntfchiibigungßfumme gahlen müffe, weil er nach 2lrtilel 1384 c. C. Wie jeder €dienftgeber, für feine ?lngeftellten hafte. 28ir fehen, Daß hier Der taat alß 8ißfuß felbft Dann gefaßt wird, wenn er fich nicht Dem @ibilrechte unterworfen, Denn Die Sgaftung Der$oftoermaltung wird hier nicht auß Dem bertragßmüßigen i)iechtßberhältniffe mit Der oben begeichneten {firma abgeleitet.About the PublisherForgotten Books publishes hundreds of thousands of rare and ...