📙 Diplomarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, Rheinische Fachhochschule Köln, 17 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Vor der weiten Verbreitung des Internets war der Verkauf von privaten Gegenständen eher eine Ausnahme und erfolgte in der Regel über Zeitungsanzeigen oder Flohmärkte. Dies war mit einem recht hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden. Ob eine Person in dem Fall möglicherweise als Unternehmer gelten konnte, war allenfalls aus steuerlichen Gesichtspunkten von Interesse. Ein Gewährleistungsanspruch gegen einen privaten Flohmarktverkäufer war nicht denkbar. Auch wettbewerbs- und markenrechtliche Verstöße bildeten eher die Ausnahme, da es stets eine eindeutige Verbindung zwischen Verkäufer und Ware gab. Erst durch das Internet und Plattformen, wie zum Beispiel eBay, ist es zunehmend verbreitet, nicht mehr gebrauchte Gegenstände zu verkaufen. Ein solcher Verkauf ist ohne großen Aufwand problemlos möglich und läuft weit anonymer ab als auf Flohmärkten. Es ist jedoch fraglich, welche rechtlichen Regelungen hierauf Anwendung zu finden haben. So ist es schon alleine fraglich, ob es sich bei einer solchen Onlineauktion überhaupt um eine Auktion im Sinne des § 156 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt.Neben eBay gibt es im Internet noch eine Reihe anderer dieser so genannten „Auktionsplattformen". Zu nennen wären hier Portale wie beispielsweise hood.de oder ricardo.de, welche gegenüber eBay ihre Vorteile haben....